Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.1 Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegen. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen der Auftraggeber erkennen wir nicht an, es sei denn, diesen wird ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt.

1.2  Auftragnehmer bei „Rallyeschilder.de” ist PHOENIX Werbung, Service & Communication, im Weiteren mit PHOENIX WSC bezeichnet.

1.3 Im Rahmen der EU DSGVO akzeptiert der Auftraggeber die Weitergabe seines Firmennamens, seiner Organisations- oder Vereinsbezeichnung, Anschrift und ggf. Rufnummer zur Durch- und Ausführung sowie Lieferung seiner Bestellung.

2.1 Sofern es sich um eine Neugestaltung handelt, ist der PHOENIX WSC erteilte Auftrag ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der PHOENIX WSC. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen oder sonstigen schutzrechtlichen Eintra-gungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des vom Auftraggeber eingesetzten Grafikers. Der Auftraggeber ist für diese Recherchen selbst verantwortlich.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sogenannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen der PHOENIX WSC in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

Von der PHOENIX WSC hergestellte Dateien, Muster, Skizzen, Entwürfe oder Probedrucke bleiben stets ihr Eigentum. Eine Herausgabe der Originale kann daher nicht verlangt werden.

2.3 Entwürfe, Reinzeichnungen und individuell gestaltete Veranstaltungs-Websites dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der PHOENIX WSC weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

2.4 Die PHOENIX WSC räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten bleibt grundsätzlich die bestehende Eigentumslage (Urheberrecht) am Werk unberührt.

2.6 Die PHOENIX WSC hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die PHOENIX WSC Schadenersatz zu verlangen.

Die PHOENIX WSC behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen oder ihre Betriebs-Kennnummer nach Maßgabe von Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine, bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Entwürfe, Reinzeichnungen und individuell gestaltete Websites dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden.

Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die PHOENIX WSC auf Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann die PHOENIX WSC 500 % der vereinbarten, bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütungen (neueste Fassung) sowie der MFM Bildhonorare, neben dieser als Schadenersatz verlangen (siehe: OLG Ffm Az. 11U 49/96 (I/1), OLG Celle Az. 13U 81/96 und 13U 139/96).

2.9 In Dienstleistung hergestellte Digitaldrucke unterliegen nicht dem Urheberrecht. Die PHOENIX WSC besitzt als Dienstleister das uneingeschränkte Recht diese Werke zu reproduzieren.

Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke werden berechnet, auch wenn es nicht zu einem Auftrag kommt. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen und / oder Gutachten.

3.1 Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Probeausdrucke, Andrucke, usw. sind vom Auftraggeber extra in Auftrag zu geben, zu prüfen und für PHOENIX WSC verarbeitungsreif erklärt auf einem gesonderten Formular gegengezeichnet zurückzugeben. PHOENIX WSC haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sowie Freigaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.2 Produktionen außer Haus überwacht PHOENIX WSC nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist PHOENIX WSC ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

3.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck auf Digitaldruckern und dem Auflagendruck oder von Auflage zu Auflage.

3.4 Als Werbeagentur verfügt PHOENIX WSC über keine eigene Produktion. Wir vergeben Produktions- und Versandaufträge an, vom Auftraggeber genannte Unternehmen, oder an von uns ausgewählte Partnerfirmen. Gemäß der EU DSGVO akzeptiert der Auftraggeber bei Auftragserteilung die Weitergabe seiner Lieferanschrift, damit die bestellten Waren produziert und ausgeliefert werden können.

4.1 Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie Zusatzleistungen (Recherchen, Datenkonvertierungen, Produktionsüberwachung, Datenübertragungen, etc.) und andere angebotene Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 Im Zusammenhang mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Material, Modelle, Zwischenproduktion, etc.) sind zu erstatten.

4.3 Soweit PHOENIX WSC auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber PHOENIX WSC von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

4.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen erstattet.

5.1 Beanstandungen sind binnen 7 Tagen nach Erhalt der Leistung / Ware schriftlich vorzubringen. Mängel eines Teiles der Leistung / Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung / Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. PHOENIX WSC hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.1 Alle Angaben über Lieferfristen werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit gemacht. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei PHOENIX WSC.

6.2 Bei Lieferverzug von PHOENIX WSC kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er in keinem Fall verlangen.

6.3 Im Allgemeinen wird bei Drucksachen die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu ± 10 % anzuerkennen. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Zulieferer angegebenen Prozentsätze verringern oder erhöhen.

6.4 Lieferungen gehen ab Produktionsstätte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand oder die persönliche Anlieferung wird berechnet und erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

6.5 Von vervielfältigten Werken sind der PHOENIX WSC mindestens 5 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die es auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

7.1 Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm übergebenen oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen, Daten, etc. nicht gegen Namens-, Marken- und Urheberrecht oder geltendes Recht verstoßen wird.

7.2 Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind und hat der PHOENIX WSC vertragsrelevante Änderungen seiner Angaben unverzüglich (binnen 7 Werktagen) wie zum Beispiel Anschrift-, Firmennamenänderung, etc. mitzuteilen.

7.3 Zur Durchführung von Aufträgen von Printmedien stellt der Auftraggeber seine oder in seinem Auftrag hergestellte Dateien, Druckvorlagen, Druck- und Prägeformen, Stanzwerkzeuge sowie andere Hilfseinrichtungen, sofern notwendig, der PHOENIX WSC treuhänderisch zur Verfügung.

8.1 Wir kalkulieren unsere Preise auftragsbezogen und nach Stundensätzen. Für die Berechnung von Nutzungsrechten werden die Faktoren nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) eingesetzt.

8.2 Bei komplett von uns Gefertigtem sind unsere Preise freibleibend, werden nach Tagespreisen laufend angepasst, richten sich nach dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand sowie aktuellen Materialkosten. Nach Vertragsabschluss bekannt gegebene Preiserhöhungen unserer Lieferanten bedürfen keiner Mitteilung, begründen auch kein Sonderkündigungsrecht und werden an den Kunden weiter berechnet.

9.1 Entwurf-, Schriftsatz- und Bildbearbeitungsarbeiten werden nach Art und Umfang der Aufgabenstellung berechnet. Sie werden fällig, wenn der Auftraggeber seine Option auf die Nutzung der Entwurfsarbeiten ausübt und sind nicht abhängig vom faktischen Vollzug der Nutzung.

9.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat bis zum auf der Rechnung stehenden Zahlungstermin ohne Abzug in EURO, zu erfolgen. Beträge bis 100,00 € sind bei Lieferung oder Abholung ohne Abzug bar zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Von der PHOENIX WSC im Kundenauftrag gegebene Fremdleistungen unterliegen generell der Vorauszahlung (siehe Punkte 5.2 bis 5.4).

9.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Unberechtigt gezogene Skontobeträge werden in einer separaten Rechnung, zuzüglich 10,00 € Bearbeitungsgebühr, nachbelastet.

9.4 Von der PHOENIX WSC ausgeführte Kreativ-, Fremd- und Dienstleistungen sind nicht skontoabzugsfähig.

9.5 Werden Leistungen / Produkte in Teilen geliefert, so ist die entsprechende Teilzahlung jeweils bei Auslieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die PHOENIX WSC Abschlagszahlungen, entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwands, verlangen.

9.6 Alle Preisangaben für Layout, Schriftsatz, Bildbearbeitung, Web-Design, Zusatzleistungen, Waren und Fremdleistungen sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber der PHOENIX WSC Ansprüche mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Ferner steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu.

9.8 Bei Zahlungsverzug ist PHOENIX WSC berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 % p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen. Im Falle einer Mahnung  (Zahlungserinnerung) berechnet PHOENIX WSC Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10,00 €. Nach Überschreitung des angemahnten Zahlungstermins übergibt PHOENIX WSC die Weiterbearbeitung, aus organisatorischen Gründen, seinen Anwälten zur Einleitung einer Zahlungsklage. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Wertstellung als Zahlungseingang.

10.1 Ausgelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum der PHOENIX WSC.

11.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der PHOENIX WSC nicht übernommen; gleiches gilt auch für deren Schutzfähigkeit.

11.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der schriftlichen Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild, Farben und Rechten.

11.3 Soweit die PHOENIX WSC auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

11.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die PHOENIX WSC stellt er sie von der Haftung frei.

11.5 PHOENIX WSC übernimmt keine Haftung für Druckergebnisse jeglicher Art, wenn Dateien vom Auftraggeber angeliefert wurden.

 

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